Verfassung der                                                 Stiftung  lebendige ORTE

§1 Name, Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen                               lebendige ORTE

Sie ist eine unselbständige Stiftung in der Trägerschaft der gemeinnützigen Treuhandstelle Hamburg e.V.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und mildtätige Zwecke der Wohlfahrtspflege im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung Mittel für die Verwirklichung dieser Zwecke durch die Gemeinnützige Landbauforschungsgesellschaft Weide-Hardebek oder durch andere steuerbegünstigte Körperschaften mit entsprechender Zwecksetzung beschafft.                           

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Stiftungsvermögen

Die Stiftung wird mit einem  (Anfangs-) Vermögen gemäß gesondert errichtetem Stiftungsvertrag ausgestattet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die nach dem Willen des Gebers dazu bestimmt sind (Zustiftungen).Die Gemeinnützige Treuhandstelle Hamburg e.V. verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem übrigen Vermögen, sie haftet nicht für Verbindlichkeiten der Stiftung.

§4 Geschäftsführung und Vertretung

Die Stiftung wird durch die Gemeinnützige Treuhandstelle Hamburg e.V. im Rechtsverkehr vertreten. Der Vorstand der GemeinnützigenTreuhandstelle Hamburg e.V. kann einen oder mehreren Mitgliedern des Beirates der Stiftung Vollmacht zur Vertretung und Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben der Stiftung erteilen.

§5 Der Beirat

Der Beirat entscheidet über die Anlage des Stiftungsvermögens und über die Verwendung der Mittel der Stiftung. Die Mitglieder des ersten Beirates werden durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Die Bestellung neuer Beiratsmitglieder und die Abberufung von Beiratsmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Beirates und nach Anhörung des Vorstands der Gemeinnützigen Treuhandstelle Hamburg e.V. durch die Gemeinnützige Treuhandstelle Hamburg e.V.

§6 Änderung der Satzung und des Stiftungszwecks

Satzungsänderungen können von der Gemeinnützigen Treuhandstelle Hamburg e.V. und dem Beirat gemeinsam beschlossen werden. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können die genannten Gremien auch eine Änderung des Stiftungszwecks oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

§7 Vermögensfall

Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an die Gemeinnützige Treuhandstelle Hamburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen.

§8 Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung

Die Gemeinnützige Treuhandstelle Hamburg e.V. kann mit Zustimmung des Beirates einen Rechtsformwechsel in eine rechtlich selbständige Stftung beschließen. In diesem Fall ist das Stiftungsvermögen auf die rechtlich selbständige Stiftung zu übertragen.

§9 Zustimmung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen oder einen Rechtsformwechsel nach §8 ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen

 

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